Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind indes auch schwerere Diebstähle denkbar. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung der Verletzung des Rechtsguts bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass das Vorgehen der drei Beteiligten raffiniert, strukturiert und geplant, zugleich aber auch simpel war. Alle drei, mithin auch der Beschuldigte, machten sich das Sonderwissen, welches K.________ aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Strafklägerin hatte, zu Nutze.