15. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 15.1 Einsatzstrafe für den Diebstahl 15.1.1 Objektives und subjektives Tatverschulden In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zusammen mit K.________ und N.________ einen Deliktsbetrag von CHF 731'000.00 erbeutete, was eine hohe Deliktssumme darstellt. Die Schwere der Verletzung bzw. das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erweist sich damit als erheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind indes auch schwerere Diebstähle denkbar.