Der Strafrahmen reicht dabei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein Verlassen dieses Strafrahmens aufdrängen würden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Alsdann ist auch für die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe festzusetzen. Zudem ist zu bestimmen, in welchem Umfang diese jeweils zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Die Einsatzstrafe sowie die asperierten Strafen für die übrigen Delikte ergeben zusammen die Gesamtfreiheitsstrafe. Gleich vorzugehen ist auch für die Gesamtgeldstrafe.