21 stanzlichen Urteilsbegründung). Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung kann, wie bereits erwähnt, von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe ausgefällt werden. Aufgrund der höchsten Strafandrohung, aber auch mit Blick auf die konkreten Umstände, bildet vorliegend der Diebstahl z.N. der Strafklägerin die schwerste Tat; dafür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.