1483). Für die übrigen Delikte, mithin die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, ist indes die Geldstrafe als mildere Strafart vorzuziehen. Zur Begründung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 1261 f., S. 63 f. der erstin-