Schliesslich beantragte auch die Verteidigung – mit Ausnahme der Sachbeschädigung zufolge des beantragten Freispruchs – sowohl für die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs als auch für die Betäubungsmitteldelikte oberinstanzlich eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe (vgl. pag. 1483).