hen einzig die Geldstrafe als Strafart vor. Mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfungen sowie der Hinderung einer Amtshandlung stünde somit vorliegend bei allen Schuldsprüchen auch die Geldstrafe als (mildere) Strafart zur Verfügung. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass eine solche aufgrund des konkreten Tatverschuldens sowie der Tatsache, dass damit nicht in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten eingewirkt werden kann, nicht zur Anwendung gelangt. Dies wurde auch von der Vorinstanz einleuchtend und umfassend begründet; darauf kann verwiesen werden (pag. 1260 ff., S. 62 ff.