14. Strafart, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Vorliegend sind Strafen auszufällen für die (teilweise rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs z.N. der Strafklägerin, wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung.