E. 3.2 und 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden bzw. alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss