zumal ihm dies von Q.________ auch nie zugesichert wurde. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. e StGB wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung