Aufgrund der Drogenabhängigkeit von Q.________, welche dem Beschuldigten bekannt war, nicht zuletzt aber auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Q.________ lediglich um einen Bekannten und nicht um einen engen Freund des Beschuldigten handelte, wäre Letzterer gehalten gewesen, sich vor dem Überlassen des Autos zum Gebrauch bei Q.________ nach dessen Führerausweis zu erkundigen. Dies wäre dem Beschuldigten auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es gab für ihn keine Anhaltspunkte dafür, dass Q.________ über den erforderlichen Ausweis verfügt bzw. in dessen Besitz ist, zumal ihm dies von Q._____