11.2 Subsumtion Der Beschuldigte überliess Q.________ in der Zeit vom 29. März 2020 bis am 5. April 2020 unbestrittenermassen das Auto, welches auf seine damalige Ehefrau als Halterin eingelöst war, zum Gebrauch. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass Q.________ drogensüchtig war. Ob er explizit wusste, dass Q.________ nicht über den erforderlichen Ausweis verfügt, ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt, jedoch auch nicht entscheidrelevant. Aufgrund der Drogenabhängigkeit von Q.___