dies ebenso im Fall des Arbeitgebers, der einem Angestellten das Geschäftsauto überlässt. Hingegen kann der Halter auf die blosse Aussage eines Freundes oder Angehörigen vertrauen, er sei im Besitz der notwendigen Fahrberechtigung (es ist hier auf die soziale Usanz abzustellen; BSK SVG- BUSSMANN, 2014, Art. 95 N 70 und Fn 83; vgl. GEI- GER, SVG Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 95 N 9; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsrecht und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 95 N 9).