Gemäss Wortlaut wird nicht nur vorsätzliches, sondern explizit auch fahrlässiges Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweisbesitzes («von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann») erfasst. Konkret heisst das, dass der Fahrzeughalter im Fall des Überlassens sich zuerst erkundigen muss, ob der erforderliche Ausweis des Begünstigten tatsächlich vorhanden und gültig ist. Kennt der Besitzer den Begünstigten nicht persönlich, namentlich im Fall einer Automiete, wird hierfür das Verlangen einer Einsicht in das Dokument erforderlich sein; dies ebenso im Fall des Arbeitgebers, der einem Angestellten das Geschäftsauto überlässt.