18 Habens» schliesst alle Konstellationen ein, die in den lit. a bis d erwähnt werden, also das primäre Nichtvorhandensein, die Verweigerung, den Entzug, die Aberkennung, den Ablauf, den Verfall oder das Erlöschen des je nach dem verlangten Ausweises (BSK SVG-BUSSMANN, 2014, Art. 95 N 66 ff.). Gemäss Wortlaut wird nicht nur vorsätzliches, sondern explizit auch fahrlässiges Ignorieren des nicht vorhandenen Ausweisbesitzes («von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann») erfasst.