Ebenfalls keine Anhaltpunkte liegen dafür vor, dass sich der Beschuldigte vom geplanten Vorhaben abgewendet oder distanziert hätte, wenn er von der Sachbeschädigung im Vorfeld gewusst hätte. Vielmehr leistete auch er nach Eindringen in das Gebäude der Strafklägerin seinen Beitrag dazu, dass die gestohlene Ware verladen und abtransportiert werden konnte. Zufolge der mittäterschaftlichen Begehungsweise ist die Sachbeschädigung auch dem Beschuldigten anzurechnen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach gestützt auf Art.