Gemäss Beweiswürdigung musste der Beschuldigte vielmehr damit rechnen, dass möglicherweise ein Fenster aufgebrochen oder ein Schloss geknackt wird, um sich Zugang ins Lager verschaffen und so an das Deliktsgut herankommen zu können, zumal dies einem Diebstahl von Ware aus einem Gebäude nicht wesensfremd ist. Ebenfalls keine Anhaltpunkte liegen dafür vor, dass sich der Beschuldigte vom geplanten Vorhaben abgewendet oder distanziert hätte, wenn er von der Sachbeschädigung im Vorfeld gewusst hätte.