Entscheidend ist einzig, dass es für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür gab, dass K.________ noch über einen Schlüssel der Firma verfügt hätte und der Eintritt in das Gebäude somit via Tür erfolgen würde. Gemäss Beweiswürdigung musste der Beschuldigte vielmehr damit rechnen, dass möglicherweise ein Fenster aufgebrochen oder ein Schloss geknackt wird, um sich Zugang ins Lager verschaffen und so an das Deliktsgut herankommen zu können, zumal dies einem Diebstahl von Ware aus einem Gebäude nicht wesensfremd ist.