Dabei spielt keine Rolle, von wem die Sachbeschädigung letztlich tatsächlich verübt wurde und dass diese nicht eine geplante, sondern gegebenenfalls eine spontane Aktion war (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3). Entscheidend ist einzig, dass es für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür gab, dass K.________ noch über einen Schlüssel der Firma verfügt hätte und der Eintritt in das Gebäude somit via Tür erfolgen würde.