_ zu begehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. bspw. BGE 123 IV 113 E. 3 f.) umfasst dieser Vorsatz auch alle Nebendelikte, mithin die hier umstrittene Sachbeschädigung. Dabei spielt keine Rolle, von wem die Sachbeschädigung letztlich tatsächlich verübt wurde und dass diese nicht eine geplante, sondern gegebenenfalls eine spontane Aktion war (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3).