17 Wie bereits unter Ziff. 8.2. hiervor erwähnt, hat der Beschuldigte die Teilnahme als Mittäter am Einbruchdiebstahl nicht angefochten; diese ist somit in Rechtskraft erwachsen. Als Mittäter muss sich der Beschuldigte auch die Sachbeschädigung, mithin die Zerstörung eines Fensters am Gebäude der Strafklägerin, anrechnen lassen. Der Beschuldigte verfügte spätestens am Tatabend über den Tatentschluss und damit den Vorsatz, den Einbruchdiebstahl zusammen mit K.________ und N.________ zu begehen.