Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört; Eventualvorsatz genügt (BSK StGB II- WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 81). 10.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1221, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).