Die Handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann u.a. durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden, wie das Einschlagen eines Fensters (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 22 ff.). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz.