10. Sachbeschädigung 10.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Die theoretischen Grundlagen zu Art. 144 StGB hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 1221, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB).