Im Ergebnis erweisen sich die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1. und I.8.1. der Anklageschrift als erstellt. Einzig in Bezug auf Ziff. I.8.1. erachtet die Kammer nicht als erstellt bzw. lässt es – wie auch die Vorinstanz – offen, ob der Beschuldigte effektiv wusste, dass Q.________ nicht über die entsprechende Fahrberechtigung verfügte; im Übrigen erweist sich dieser Sachverhalt ebenfalls als erstellt. III. Rechtliche Würdigung