Im Übrigen ist unerheblich, dass Q.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. August 2020 nicht parteiöffentlich einvernommen wurde und sich aufgrund dessen gegebenenfalls die Frage nach der Verwertbarkeit seiner dortigen Aussagen stellen könnte (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1482 f.). Wie die Erwägungen hiervor zeigen, stellt die Kammer lediglich auf die Aussagen des Beschuldigten ab, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 9.4 Beweisergebnis Im Ergebnis erweisen sich die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff.