16 Nachfrage angezeigt gewesen. Daran vermag die Tatsache, dass beim Beschuldigten selber zwischen Drogenabhängigkeit und Entzug des Führerausweises neun Monate lagen, nichts zu ändern. Es wäre am Beschuldigten gewesen, zu überprüfen, ob Q.________ überhaupt über die nötige Fahrberechtigung verfügt, was mit einer Nachfrage ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen ist unerheblich, dass Q._____