Entgegen der Ansicht der Verteidigung wäre der Beschuldigte indes verpflichtet gewesen, Q.________ nach dessen Ausweis zu fragen, dies insbesondere, weil es sich bei diesem gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung lediglich um einen flüchtigen Bekannten handelte. Zwischen Q.________ und dem Beschuldigten bestand damit kein besonderes Vertrauensverhältnis, so dass sich der Beschuldigte nicht einfach darauf verlassen durfte, dass Q.________ über einen Führerausweis verfügt. Insbesondere auch aufgrund des dem Beschuldigten bekannten Drogenproblems von Q.________ wäre eine