Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich anschliessen: Der Beschuldigte wusste – nicht zuletzt aufgrund des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Wohnung – unbestrittenermassen, dass Q.________ drogenabhängig war. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte nicht nach dessen Führerausweis erkundigt hatte, bevor er ihm das Fahrzeug überliess. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wäre der Beschuldigte indes verpflichtet gewesen, Q.