Mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen spiele es indes keine Rolle, ob der Beschuldigte Q.________ nur nicht nach dessen Fahrberechtigung gefragt habe, was unbestritten sei, oder ob er sogar ausdrücklich gewusst habe, dass dieser im Tatzeitraum nicht fahrberechtigt gewesen sei. Entsprechend könne diese Frage offengelassen werden (pag. 1248 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich anschliessen: