An der delegierten Einvernahme vom 24. August 2020 habe er ausgeführt, der Beschuldigte habe sicher gewusst, dass er keinen Führerausweis gehabt habe. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 habe er dann davon nichts mehr wissen wollen und gemeint, der Beschuldigte habe das am Anfang wohl nicht gewusst, sondern erst nachher, bzw. er [Q.________] habe geltend gemacht, es nicht mehr zu wissen. Mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen spiele es indes keine Rolle, ob der Beschuldigte Q.__