1248 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sich der Beschuldigte auch in Bezug auf den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, nicht mehr äussern (pag. 1477 Z. 30 ff.). Er gab auf entsprechende Fragen hin einzig zu Protokoll, er kenne Q.________ nicht so gut und es handle sich bei diesem eher um einen Bekannten als um einen Freund (pag. 1477 Z. 35 ff.). Weitere Aussagen folgten seitens des Beschuldigten nicht. 9.3.2 Konkrete Würdigung