__ durch ein zuvor kaputt gemachtes Fenster in das Gebäude der Strafklägerin gelangte. Ob der Beschuldigte anschliessend ebenfalls durch das Fenster oder durch das von K.________ geöffnete Tor ins Gebäude gelangte, ist nicht entscheidrelevant und kann offenbleiben. Fest steht jedenfalls, dass der Beschuldigte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass K.________ zum Einbruchszeitpunkt nach wie vor bei der Strafklägerin angestellt war und somit über einen Schlüssel verfügt hätte, mit welchem sie in die Firma hätten gelangen können.