Das Kaputtmachen des Fensters stand ganz am Anfang des Einbruchs und erst dann wurde die Ware aus dem Lager der Strafklägerin entfernt und mit einem Transporter weggebracht, dies alles in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschuldigten. Wer letzten Endes das Fenster tatsächlich kaputt gemacht bzw. aufgebrochen hatte, kann nach Überzeugung der Kammer mit Blick auf die (rechtskräftige) mittäterschaftliche Begehungsweise an dieser Stelle offengelassen werden. Mit der Vorinstanz ist somit auch für die Kammer erstellt, dass K.________ durch ein zuvor kaputt gemachtes Fenster in das Gebäude der Strafklägerin gelangte.