524 Z. 92 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte tatsächlich nicht gewusst hatte, dass für den Einbruch ein Fenster eingeschlagen werden sollte, sind denn auch keine Anzeichen dafür auszumachen, dass er beim Einbruch nicht mitgemacht hätte, zumal er nie davon sprach, dass er sich vom geplanten Vorhaben distanziert hätte, wenn er gewusst hätte, dass dafür ein Fenster eingeschlagen werden sollte. Das Kaputtmachen des Fensters stand ganz am Anfang des Einbruchs und erst dann wurde die Ware aus dem Lager der Strafklägerin entfernt und mit einem Transporter weggebracht, dies alles in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschuldigten.