Auch dem Beschuldigten musste klar sein, dass man irgendwie in das Gebäude der Strafklägerin gelangen musste bzw. – wie es die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag. 1486) – musste auch der Beschuldigte davon ausgehen, dass ein Schloss geknackt oder ein Fenster kaputt gemacht würde. Für die Kammer bestehen mit Blick auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 12. November 2019 zudem keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Einbruchs davon ausgegangen wäre, dass K.________ noch bei der Strafklägerin arbeitet. Zwar trifft zu, dass die Einvernahme einen Monat nach dem Einbruch stattfand.