14 sei, dass K.________ immer noch dort gearbeitet habe. Ein Einschleichdiebstahl sei aus Sicht des Beschuldigten naheliegender gewesen. Er müsse sich daher die Sachbeschädigung nicht anrechnen lassen, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (pag. 1482). Diese Auffassung teilt die Kammer vorliegend nicht. In erster Linie ist zu berücksichtigen, dass eine Sachbeschädigung bei einem Diebstahl nicht gänzlich wesensfremd ist. Auch dem Beschuldigten musste klar sein, dass man irgendwie in das Gebäude der Strafklägerin gelangen musste bzw. – wie es die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag.