Dass K.________ zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma gearbeitet habe, habe der Beschuldigte nicht gewusst. Der Einbruch sei nur eineinhalb Monate später [nach Ende des Anstellungsverhältnisses von K.________ bei der Strafklägerin Ende August 2019, vgl. pag. 489 Z. 126] passiert. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte davon ausgegangen