Dieser sei bei der Firma angestellt gewesen, täglich ein- und ausgegangen und habe das Lager gekannt. Der Beschuldigte habe damals bei seiner Einvernahme in Vergangenheitsform gesprochen («[…] K.________ arbeitete bei der Firma C.________. Er wusste wo hinein und alles. Er sagte, komm wir gehen rein. Ich sagte nein, ich sei nur Fahrer. Er setzte mich unter Druck. Er sagte, er gebe mir schliesslich CHF 20'000.00 dafür. […]», pag. 524 Z. 90 ff.), weil zwischen dem Vorfall und der Einvernahme ein Monat dazwischengelegen habe. Dass K.________ zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei der Firma gearbeitet habe, habe der Beschuldigte nicht gewusst.