der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum Vorwurf der Sachbeschädigung (pag. 1477 Z. 26 ff.), womit sich eine Wiedergabe derer an dieser Stelle erübrigt. 9.2.2 Konkrete Würdigung Die Verteidigung machte für den Beschuldigten oberinstanzlich geltend, die Beschädigung des Fensters durch K.________ könne dem Beschuldigten nicht angerechnet werden. Es gebe Hinweise, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass K.________ einen Schlüssel habe. Dieser sei bei der Firma angestellt gewesen, täglich ein- und ausgegangen und habe das Lager gekannt.