1482). In Bezug auf den Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat, bestreitet der Beschuldigte nicht, gewusst zu haben, dass Q.________ drogenabhängig ist und dass er diesen nicht nach dem Führerausweis gefragt hat. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er hätte wissen müssen, dass Q.________ aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nicht fahrberechtigt gewesen sei (pag. 1482 f.).