13 gen die Schuldsprüche des Diebstahls und Hausfriedensbruchs die Teilnahmeform der Mittäterschaft. Vom Beschuldigten wird oberinstanzlich nicht bestritten, dass anlässlich des Einbruchdiebstahls z.N. der Strafklägerin ein Fenster kaputt gemacht wurde. Bestritten wird von ihm lediglich, von der Sachbeschädigung zwecks Einbruchs gewusst zu haben bzw. damit gerechnet haben zu müssen (pag. 1482).