8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vom Beschuldigten wurde in Bezug auf den Einbruchdiebstahl vom 18. Oktober 2019 z.N. der Strafklägerin einzig noch der Vorwurf der Sachbeschädigung angefochten. Die Verurteilungen wegen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs sind damit in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand der Überprüfung durch die Kammer. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist mangels Berufung ge-