VI.1.-3. (weitere Verfügungen). Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die angefochtenen Ziffn. III.2. und 11. (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung sowie Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat), die Ziffn. III.1. und 2. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00), Ziff. III.4. (Anordnung einer Landesverweisung von sechs Jahren mit Ausschreibung im SIS), Ziff. III.5. (Verurteilung zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und Ziff. IV. (Bestimmung amtliche Entschädigung und volles Honorar).