Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO überprüft das Berufungsgericht unangefochtene Punkte zugunsten der beschuldigten Person jedoch nur, wenn damit unbillige oder gesetzeswidrige Entscheidungen verhindert werden können. Eine solche Unbillig- oder Gesetzeswidrigkeit ist vorliegend nicht gegeben, womit die Übertretungsbusse dem Antrag des Beschuldigten entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls unangefochten geblieben und damit ebenso in Rechtskraft erwachsen sind Ziff. III.6. (Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin), Ziff. V. (Zivilpunkt) sowie die Ziffn. VI.1.-3. (weitere Verfügungen).