stellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist Ziff. III.3. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage). Diesbezüglich machte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zwar geltend, die Übertretungsbusse sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Mai 2022 auszusprechen und erachtete die Übertretungsbusse damit als noch nicht rechtskräftig (pag. 1487). Gemäss Art.