11 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer, welcher den erforderlichen Ausweis nicht hat (Ziff. III.2. und III.11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. III.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung der Landesverweisung von sechs Jahren inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff.