Mit Blick auf diese Ausführungen gelangte die Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz wie erwähnt zum Ergebnis, dass keine Kumulation von Freiheitsund Geldstrafe erfolgt, was in der Praxis im Kanton Bern entsprechend umgesetzt wird. Die Vorinstanz hat demnach mit dem Aussprechen einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen ihre einzelrichterliche Kompetenz nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO nicht überschritten.