Ob die ausgesprochene Geldstrafe letztlich einbringlich ist, ist im Urteilszeitpunkt noch offen. Selbst wenn eine solche am Ende nicht bezahlt werden kann, stehen der beschuldigten Person vor Umwandlung in eine Freiheitsstrafe noch diverse Möglichkeiten wie beispielsweise die Zahlung in Raten offen. Diese Aspekte sprechen ebenfalls dafür, eine Freiheits- und Geldstrafe nicht zu kumulieren. Mit Blick auf diese Ausführungen gelangte die Mehrheit der Mitglieder der Strafabteilungskonferenz wie erwähnt zum Ergebnis, dass keine Kumulation von Freiheitsund Geldstrafe erfolgt, was in der Praxis im Kanton Bern entsprechend umgesetzt wird.