In Erwägung gezogen wurde ferner, dass für die beschuldigte Person eine Beurteilung durch ein Einzelgericht in der Regel vorteilhafter ist, zumal dieses oft schneller urteilen kann und die Gerichtskosten tiefer ausfallen. Hinzu kommt, dass der beurteilende Richter bzw. die beurteilende Richterin im Urteilszeitpunkt davon ausgehen muss und darf, dass die ausgefällte Geldstrafe auch bezahlt werden kann, andernfalls er gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB bereits im Urteilszeitpunkt auf eine Freiheitsstrafe erkennen müsste. Ob die ausgesprochene Geldstrafe letztlich einbringlich ist, ist im Urteilszeitpunkt noch offen.